RECHTSANWALT
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht

offensiv - konsequent - qualifiziert

Erste Hilfe

Die nachfolgenden Erste-Hilfe-Tipps richten sich an Betroffene von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen und sollen dabei helfen bis zum Eintreffen eines spezialisierten Verteidigers keine unnötigen Fehler zu begehen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Einzelfall ausnahmsweise ein anderes Vorgehen ratsamer sein kann.

Ruhe bewahren!
Auch wenn es in der Situation schwer fällt, sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren und versuchen sich auf die folgenden Schritte zu konzentrieren und keine unüberlegten Dinge tun. Keinesfalls sollten Sie versuchen potentielle Beweismittel zu vernichten, da anderenfalls der Haftgrund der Verdunklungsgefahr vorliegen kann oder wenn Sie nicht der Beschuldigte sind, Sie sich der Strafvereitelung (§ 258 Strafgesetzbuch - StGB) schuldig machen können. Leisten Sie gegenüber den Polizeibeamten Widerstand, kann dies den Straftatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 ff. StGB) erfüllen.

Gerichtlichen Beschluss aushändigen lassen

Wenn die Polizei nach der Strafprozessordnung (StPO) tätig wird, unterliegt die Anordnung vieler Zwangsmaßnahmen grundsätzlich dem Richter. Die Anordnung erfolgt durch einen Beschluss, welcher Ihnen zumindest als Kopie auszuhändigen ist. Bei „Gefahr in Verzug“ können die Zwangsmaßnahmen allerdings oftmals auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen (insbesondere durch die Polizei) angeordnet werden. In diesen Fällen ist es wichtig, sich die Gründe für die Annahme von „Gefahr in Verzug“ mitteilen zu lassen. Keinesfalls dürfen Sie in die Maßnahmen einwilligen, da anderenfalls vielfach das Erfordernis der richterlichen Anordnung entbehrlich wird!

Namen der Beamten, die Dienststelle und Erreichbarkeit geben lassen und diese notieren

Verteidiger anrufen

Der Kontakt mit einem Rechtsanwalt, am besten einem spezialisierten Strafverteidiger, darf dem Beschuldigten nicht verwehrt werden. Soweit erforderlich, muss dem Betroffenen ein Telefon sowie ein Telefonbuch zur Auswahl eines Verteidigers zur Verfügung gestellt werden. Zudem muss auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden. In diesem Zusammenhang weise ich auf § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO hin, welcher folgendes besagt: „Der Beschuldigte kann sich in JEDER Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.“ Die Erfahrung zeigt, dass hiervon möglichst frühzeitig Gebrauch gemacht werden sollte, da nur anhand einer umfassenden Akteneinsicht seriös entschieden werden kann, ob und gegebenenfalls was Sie zu dem gegen Sie erhobenen Vorwurf aussagen.

Bitte an die Beamten mit der Maßnahme bis zum Eintreffen des Verteidigers zu warten

Anzumerken ist allerdings, dass hierzu keine Verpflichtung besteht.

Schweigen

Als Beschuldigter sollten Sie hinsichtlich des Tatvorwurfs zunächst unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, da etwaige nachteilige Aussagen im weiteren Verfahren zumeist nicht mehr folgenlos zurückgenommen werden können. Zudem sollten Sie sich nicht in ein noch so belangloses Gespräch mit den beteiligten Ermittlungspersonen verwickeln lassen.

Bei Sicherstellung / Beschlagnahme: Detaillierte Dokumentation der Gegenstände

Bei der Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen sollten Sie ausdrücklich ein schriftliches Verzeichnis über die jeweiligen Gegenstände verlangen. Dieses ist grundsätzlich vor Ort anzufertigen. Allerdings besteht ein solcher Anspruch nach § 107 Satz 2 StPO nur, wenn der Betroffene ein solches Verzeichnis verlangt.